Fachanwaltliche Verteidigung bei Patentangriffen und strategische Durchsetzung Ihrer Schutzrechte – vor deutschen Patentgerichten und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC)
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Rechtsanwalt Svetoslav Ivanov, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws in Intellectual Property Law
Viele mittelständische Unternehmen werden plötzlich mit Patentverletzungsvorwürfen konfrontiert – oft ohne vorherige Warnung und mit existenzbedrohenden Forderungen.
Typische Situationen, in denen Mandanten zu mir kommen:
Die Lösung: Erfahrene fachanwaltliche Vertretung, die Sie vor ungerechtfertigten Ansprüchen schützt, schwache Patente strategisch angreift und wirtschaftlich tragbare Lösungen entwickelt.
Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit LL.M. in Intellectual Property Law verteidige ich mittelständische Unternehmen bundesweit gegen Patentverletzungsvorwürfe und setze Ihre eigenen Schutzrechte strategisch durch.
Ich prüfe den Vorwurf fundiert, analysiere die technische und rechtliche Situation und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie – von der Abwehr unbegründeter Ansprüche über Nichtigkeitsklagen bis zur Verhandlungslösung.
Viele Patente halten einer rechtlichen und technischen Prüfung nicht stand. Ich greife schwache Patente durch Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht oder dem UPC an und schaffe Handlungsfreiheit für Ihr Unternehmen.
Vertretung deutschlandweit vor allen Patentstreitkammern, Oberlandesgerichten, dem Bundespatentgericht und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC). Die Zuständigkeit richtet sich nach Patenttyp und Verfahrensstrategie.
Patentstreitigkeiten sind kostenintensiv. Ich entwickle kosteneffiziente Strategien mit transparenter Budgetierung, die das Prozessrisiko minimieren und außergerichtliche Lösungen bevorzugen, wo sie wirtschaftlich sinnvoll sind. Verbindliche Kosten erst nach Mandats- und Sachverhaltsprüfung.
Schwerpunkt: Verteidigung und strategische Durchsetzung
Vertretung in Verletzungsverfahren vor allen deutschen Patentstreitkammern (u.a. LG Hamburg, Düsseldorf, Mannheim, München), vor Oberlandesgerichten und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) – sowohl als Kläger zur Durchsetzung Ihrer Rechte als auch als Beklagter zur Verteidigung.
Angriff schwacher Patente durch Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht oder dem UPC – parallel zu Verletzungsverfahren oder präventiv.
Rechtssichere Prüfung, ob Ihre Produkte oder Verfahren fremde Patente verletzen könnten – vor Markteinführung, bei Produktentwicklung oder nach Abmahnungen (FTO-Analyse). Recherche relevanter Schutzrechte und Bewertung des Verletzungsrisikos.
Prüfung eingehender Abmahnungen, Bewertung des Verletzungsvorwurfs und strategische Reaktion – von der modifizierten Unterlassungserklärung über Zurückweisung bis zur vollständigen Abwehr unbegründeter Vorwürfe.
Verteidigung gegen unbegründete Patentverletzungsvorwürfe – durch technische und rechtliche Analyse, Nachweis der Nichtbenutzung des Patents, Nichtnachweisbarkeit der Verletzung oder Angriff der Rechtsbeständigkeit des Patents selbst.
Eilverfahren bei akuter Verletzungsgefahr – sowohl Erwirkung von Verfügungen zur schnellen Durchsetzung Ihrer Rechte als auch Abwehr, Widerspruch und Aufhebung gegnerischer Verfügungen. Präventive Schutzschriften zur Vermeidung von Verfügungen ohne Anhörung.
Verhandlung und rechtssichere Gestaltung von Lizenzverträgen – bei Verletzungsvorwürfen, zur Nutzung fremder Technologien oder zur Monetarisierung eigener Patente. Einzel- und Kreuzlizenzverträge.
Entwicklung von Schutzrechtsstrategien für Ihr Unternehmen – welche Patente sind wirtschaftlich sinnvoll, wie minimieren Sie Verletzungsrisiken und welche Alternativen (z. B. Gebrauchsmuster, Know-how-Schutz) kommen infrage?
Beratung zur Inanspruchnahme von Diensterfindungen, Vergütungsansprüchen und Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und erfinderischen Mitarbeitern nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Hinweis: Patentanmeldungen führe ich nicht selbst durch. Bei Bedarf vermittle ich Sie an spezialisierte Patentanwälte, mit denen eine Kooperation besteht. Diese übernehmen die technische Ausarbeitung und Einreichung.
Strukturiertes Vorgehen bei Patentverletzungsvorwürfen
Im ersten Gespräch (per Videocall, Telefon oder vor Ort) analysiere ich die Abmahnung oder Klageschrift, ordne den Sachverhalt rechtlich ein und erläutere Ihre kurzfristigen Handlungsoptionen. Bei laufenden Fristen reagiere ich umgehend, sobald mir die relevanten Unterlagen vorliegen.
Ich prüfe die technischen Details Ihres Produkts oder Verfahrens, vergleiche es mit den Patentansprüchen und analysiere, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt (Claim-Mapping). Parallel prüfe ich die Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage anhand von Kriterien wie Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und Offenbarung – ggf. mit unterstützender Beteiligung eines Patentanwalts.
Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie: von der Verteidigung durch Nichtbenutzungsnachweis über den Angriff des Patents mittels Nichtigkeitsklage bis zur Verhandlung einer Lizenzlösung. Ich gebe eine transparente Einschätzung zu Kosten, Verfahrensverlauf und Risiken – inklusive worst-case-Szenario.
Wo wirtschaftlich sinnvoll, strebe ich außergerichtliche Lösungen an – etwa durch Vergleichsverhandlungen, Lizenzvereinbarungen oder die begründete Zurückweisung unberechtigter Vorwürfe. So lassen sich Zeit, Kosten und Prozessrisiken vermeiden.
Falls erforderlich, vertrete ich Sie bundesweit vor allen zuständigen Patentstreitkammern, Oberlandesgerichten, dem Bundespatentgericht sowie dem Einheitlichen Patentgericht (UPC). Ich entwickle eine klare Prozessstrategie, immer mit Blick auf Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Ergebnisorientierung.
Ihre Vorteile bei der Zusammenarbeit
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Master of Laws (LL.M.) in Intellectual Property Law – fundiertes technisches und rechtliches Know-how in Patentverletzungsverfahren.
Ich vertrete Mandanten deutschlandweit vor allen Patentstreitkammern (u.a. Hamburg, Düsseldorf, Mannheim, München), Oberlandesgerichten, dem Bundespatentgericht und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC). Erstberatung per Videocall, Telefon oder vor Ort.
Effiziente Prozesse, papierlose Aktenführung und schnelle Reaktionszeiten – besonders wichtig bei kurzen Fristen nach Abmahnungen, bei einstweiligen Verfügungen oder im Eilverfahren.
Patentstreitigkeiten müssen wirtschaftlich vertretbar sein. Ich entwickle kosteneffiziente Strategien mit transparenter Budgetierung, minimiere Prozessrisiken und suche pragmatische Lösungen – ohne unnötige Eskalation.
Frühe naturwissenschaftliche Prägung durch erfolgreiche Teilnahme an Mathematik- und Physik-Olympiaden. Analytische Grundlage für die Durchdringung komplexer technischer Sachverhalte im Patentrecht.
Mehrjährige Tätigkeit im Bereich der patentrechtlichen Streitführung. Bearbeitete Verfahren umfassen das gesamte Spektrum des Patent Litigation:
Praktische Erfahrung mit Patentstreitigkeiten in unterschiedlichen technischen Feldern:
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Reagieren Sie nicht überstürzt und unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung. Lassen Sie die Abmahnung umgehend von einem Fachanwalt prüfen – ich analysiere den technischen und rechtlichen Vorwurf, bewerte die Rechtslage und entwickle eine Verteidigungsstrategie. Wichtig: Achten Sie auf Fristen in der Abmahnung und reagieren Sie rechtzeitig, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.
Patentstreitigkeiten können mit erheblichen Kosten verbunden sein – insbesondere bei höheren Streitwerten oder komplexen Verfahren. Ich kläre Sie frühzeitig über die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten auf und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die wirtschaftlich tragbar ist.
Hinweis: Die konkreten Gebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung – abhängig von Streitwert, Umfang, Verfahrensverlauf und konkretem Sachverhalt.
Ja. Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Patent zu Unrecht erteilt wurde – etwa wegen fehlender Neuheit, mangelnder erfinderischer Tätigkeit oder unzureichender Offenbarung –, können Sie ein Nichtigkeitsverfahren einleiten.
Für deutsche Patente ist das Bundespatentgericht zuständig. Bei europäischen Einheitspatenten kann eine sogenannte „Revocation Action“ vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) erhoben werden – mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Staaten.
Ein Nichtigkeitsverfahren zielt darauf ab, die Gültigkeit eines Patents anzufechten – häufig parallel zur Verteidigung in einem Verletzungsprozess. Erfolg hat dies unter anderem dann, wenn sich nachweisen lässt, dass die Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits bekannt war oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte.
Ein Freedom-to-Operate-Gutachten (FTO) prüft systematisch, ob Ihr Produkt oder Verfahren fremde Patente verletzt. Dies ist besonders wichtig vor Markteinführungen oder bei Produktentwicklungen. Das Gutachten identifiziert relevante Patente durch Recherche, analysiert Verletzungsrisiken durch Claim-Mapping und gibt Handlungsempfehlungen. Ein FTO-Gutachten kann teure Rechtsstreitigkeiten und Produktionsstopps verhindern.
Nein, jedenfalls nicht in der von der Gegenseite vorgelegten Form. Unterlassungserklärungen aus Abmahnungen sind oft überzogen und enthalten lebenslange Verpflichtungen, weit gefasste Verbote und hohe Vertragsstrafen (oft 5.000 bis 50.000 Euro je Verstoß). Lassen Sie die Erklärung unbedingt von einem Fachanwalt prüfen und anpassen (modifizierte Unterlassungserklärung). In vielen Fällen ist eine vollständige Abwehr möglich, wenn der Vorwurf unbegründet ist oder das Patent schwach.
In Deutschland gibt es 12 Landgerichte mit spezialisierten Patentstreitkammern, darunter Hamburg, Düsseldorf (mit drei Kammern), Mannheim und München. Diese sind für Verletzungsverfahren zuständig. Nichtigkeitsverfahren für deutsche Patente werden ausschließlich vor dem Bundespatentgericht in München verhandelt. Seit Juni 2023 ist zusätzlich das Einheitliche Patentgericht (UPC) für europäische Patente und Einheitspatente zuständig – in Deutschland gibt es vier UPC-Lokalkammern (Hamburg, Düsseldorf, Mannheim, München). Ich vertrete Sie vor allen zuständigen Gerichten.
Erstinstanzliche Verletzungsverfahren vor deutschen Patentstreitkammern werden häufig innerhalb von etwa 9 bis 15 Monaten entschieden. Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht benötigen in der ersten Instanz durchschnittlich etwa zwei Jahre, abhängig insbesondere vom technischen Gebiet und der Komplexität der Sache. Einstweilige Verfügungen können – bei gegebener Dringlichkeit – innerhalb weniger Tage oder Wochen erlassen werden. Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) verlaufen bislang oft schneller als nationale Verfahren – mit einer durchschnittlichen Dauer von etwa 12 Monaten bis zum Urteil. Langzeiterfahrungen zur tatsächlichen Verfahrensdauer stehen allerdings noch aus.
Bei einer Niederlage müssen Sie die Handlung sofort unterlassen, Schadensersatz leisten, Auskunft erteilen und die Verfahrenskosten beider Seiten tragen. Deshalb sind frühzeitige Risikoanalyse und eine durchdachte Prozessstrategie entscheidend.
Ja. Gegen eine einstweilige Verfügung können Sie Widerspruch einlegen und eine mündliche Verhandlung beantragen. Dort können Sie die Verletzung bestreiten, die Rechtsbeständigkeit des Patents angreifen oder die Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) in Frage stellen. Parallel können Sie präventiv eine Schutzschrift hinterlegen, um einstweilige Verfügungen ohne Anhörung zu verhindern. Die Schutzschrift bleibt sechs Monate wirksam und kann verlängert werden.
Das hängt vom Einzelfall ab. Oft ist eine außergerichtliche Lösung wirtschaftlich vorzuziehen. Wenn aber der Vorwurf unbegründet ist, das Patent schwach oder wirtschaftlich viel auf dem Spiel steht, kann ein Gerichtsverfahren sinnvoll sein. Ich analysiere Kosten, Risiken und Erfolgsaussichten für Ihren Fall.
Das Einheitliche Patentgericht (UPC) ist seit dem 1. Juni 2023 zuständig für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren zu Einheitspatenten (Unitary Patents) sowie – grundsätzlich – auch für klassische europäische Patente, sofern deren Inhaber nicht während der Übergangsfrist (derzeit 7 Jahre) einen wirksamen Opt-out erklärt haben.
Bei einem wirksamen Opt-out bleibt die Zuständigkeit nationaler Gerichte (z. B. deutscher Patentstreitkammern und des Bundespatentgerichts) bestehen. Maßgeblich für die gerichtliche Zuständigkeit sind daher insbesondere der Patenttyp (deutsches Patent, europäisches Patent, Einheitspatent), eine etwaige Opt-out-Erklärung sowie die strategische Ausrichtung der Verfahrensparteien.
Ich prüfe für Sie, vor welchem Gericht Ihr Fall geführt werden kann oder muss – und vertrete Sie vor sämtlichen zuständigen Gerichten, einschließlich des UPC.
Wählen Sie Ihren bevorzugten Kontaktweg – bundesweit per Videocall, Telefon oder vor Ort:
Ihre Daten werden vertraulich behandelt, DSGVO-konform verarbeitet und unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheit.