GmbH-Finanzierung: wenn die Kasse selbst tanzt

I. Das Dilemma der Neugründung

Willkommen in der faszinierenden Welt der Unternehmensgründung, wo jede Entscheidung ein neues Kapitel schreibt. Ein solches Kapitel beginnt mit der Gründung einer GmbH. Oft strebt der Gründer an, ein privates Darlehen in die GmbH einzubringen, um seiner Einlagepflicht nachzukommen. Dabei stellen sich Gründer oft die Frage, ob sie ihrerseits ein Darlehen an die Gesellschaft gewähren, damit auch die Zinsen entsprechend von der GmbH gezahlt werden. Klingt interessant, oder? Benötigt der Gründer dafür einen Darlehensvertrag mit der GmbH? Wie verhält es sich rechtlich und was ist zu beachten?

II. Einlagenkapital und Einlagepflicht im Rampenlicht

Das deutsche GmbH-Gesetz legt klare Spielregeln fest – Einlagen müssen in bar oder als Sacheinlagen erfolgen. Ein Gesellschafterdarlehen zur Einlagenerbringung? Nun, das tanzt normalerweise nicht im Rhythmus der gesetzlichen Vorgaben, da ein Darlehen eine rückzahlbare Schuldenlast ist. Daher kann ein Darlehen grundsätzlich nicht als Einlage gelten, da es sich um eine Verbindlichkeit handelt, die zurückgezahlt werden muss, und nicht um eine dauerhafte Kapitalbeteiligung an der GmbH. Die Einlagepflicht soll sicherstellen, dass die GmbH über ausreichendes Eigenkapital verfügt, um ihre Verbindlichkeiten zu decken. In der beschriebenen Konstellation ist ein Darlehensvertrag des Gesellschafters mit der GmbH daher nicht sinnvoll.

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Kleiner Nachtrag:

Ein Gesellschafterdarlehen ist eine sehr beliebte Form der Finanzierung, bei der ein Gesellschafter ein Darlehen an die GmbH gewährt. Dies hat den Vorteil, dass es zum einen in der Regel viel einfacher und weniger kostspielig als eine Kapitalerhöhung ist. Zum anderen ist ein Darlehen durch den Gesellschafter selbst schneller verfügbar und wird ohne oder gegen geringere Sicherheiten gewährt. Dabei sind jedoch einige Einzelheiten zu beachten, wie das Verbot des Insichgeschäfts, der Drittvergleich bei der Zinsvereinbarung, die Vermeidung von Verstößen gegen das Rückzahlungsverbot, die Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen, die Vermeidung der Passivierungspflicht des Darlehens in der Überschuldungsbilanz, usw.

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